Bei Eis und Schnee gilt Räum- und Streupflicht für Hausbesitzer

15.12.2017 | Bauen

Während viele Menschen von einer weißen Weihnacht träumen und sich besonders die Kinder jedes Jahr über den ersten Schnee freuen, bedeutet die weiße Pracht für Hausbesitzer und viele Mieter, dass sie ihrer Räumpflicht nachkommen müssen. Denn der Schnee auf Straßen und Wegen sieht zwar schön aus, birgt aber auch das Risiko von Unfällen.

In der Regel sind die Anwohner verpflichtet, die öffentlichen Gehwege und Zugangswege zum Haus zwischen sieben Uhr morgens und 20 Uhr am Abend – gegebenenfalls auch mehrfach – von Schnee und Eis zu befreien, um ihrer Räum- und Streupflicht nachzukommen. Wer seine Räumpflicht vernachlässigt, muss im Falle eines Unfalls mit Schadenersatz- und Schmerzensgeldforderungen rechnen. Außerdem können Ordnungsgelder verhängt werden, wenn Anwohner ihrer Verpflichtung nicht nachkommen, Gehwege ordnungsgemäß zu räumen.

Winterdienst – Eigentum verpflichtet

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht sind grundsätzlich die Haus- bzw. Grundstückseigentümer oder Vermieter dafür Verantwortlich, im Winter angrenzende Gehwege schnee- und eisfrei zu halten, um der Unfall- und Verletzungsgefahr für Passanten zu begegnen. Die Ausgestaltung der Räumpflicht im Einzelnen ist Sache der Kommunen und kann entsprechend von Ort zu Ort variieren. Im Zweifelsfall sollten sich Hausbesitzer bei der Gemeinde bzw. dem zuständigen Ordnungsamt nach den einschlägigen Vorgaben erkundigen, um ihrer Verpflichtung nachkommen zu können und Rechtssicherheit zu gewinnen. Die jeweiligen behördlichen Vorgaben regeln auch welche Streumittel verwendet werden dürfen. In vielen Gemeinden ist etwa das Streuen von Salz durch Privatpersonen nicht erlaubt und kann sogar mit Bußgeldern belegt werden.

Kosten für Winterdienst können umgelegt werden

Vermieter können die Räumpflicht auf ihre Mieter übertragen, indem sie eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag festschreiben. Auch in diesem Fall ist aber der Vermieter bzw. Grundstücksbesitzer in der Pflicht, die ordnungsgemäße Umsetzung der Räum-und Streupflicht durch die Mieter zu kontrollieren und sicherzustellen. Vermieter sind deshalb auch im Schadensfall nicht automatisch aus dem Schneider. Das gilt auch, wenn etwa ein Mieter entgegen der Vorgaben Streusalz ausbringt. Insbesondere bei Mehrfamilienhäusern oder größeren Wohnanlagen ist es deshalb oft die bessere Alternative, einen professionellen Winterdienst oder den Hausmeister mit der Schneeräumung zu beauftragen. Die anfallenden Kosten können Vermieter als Betriebskosten auf die Vermieter umlegen, sofern dies im Mietvertrag vereinbart ist.

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