Regeln für einen Bauvertrag seit 2018

29.09.2021 | Bauen

Die Grundlage jedes Bauvorhabens ist der Bauvertrag. Ob ein Haus neu gebaut oder umgebaut wird, ein Bauherr und ein Bauunternehmen schließen eine schriftliche Vereinbarung über die gewünschten Baumaßnahmen. Dabei werden Bauleistungen wie der Rohbau, die Maurer- sowie Malerarbeiten, der Heizungsbau oder auch die Installationsarbeiten sowie der Leistungszeitraum definiert. Seit dem Jahr 2018 gelten nun veränderte Regeln für diese Art der Verträge.

Private Bauherrn nun im Allgemeinen bessergestellt

Das Baurecht wurde 2018 offiziell geändert. Dadurch sind damals Neuerungen auch beim Bauvertrag in Kraft getreten, die Privatpersonen, die einen Hausbau anstreben und durchführen, betreffen.

Aus für das einseitige Anordnungsrecht

Es ist seit der Änderung nicht mehr möglich, dass ein Bauherr ein einseitiges Anordnungsrecht sofort geltend machen kann. Sollte dieser nun eine Bauleistung im Nachhinein ändern wollen, müssen alle Vertragsparteien den Versuch unternehmen, sich innerhalb einer Frist von 30 Tagen zu einigen. Wird diese nicht erreicht, ist es für den Bauherrn erst ab dann möglich, wie vor der Rechtsänderung seine Änderungswünsche anzuordnen. Der Bauunternehmer gibt daraufhin ein Mehr- oder Mindervergütungsangebot ab. Auf dieses ist es ihm erlaubt, einen Abschlag von bis zu 80 Prozent zu verlangen.

Neues Einigungsverfahren bei Unstimmigkeiten

Ehe es zum Beispiel aufgrund einer Bauanordnung des Bauherrn zu einer einstweiligen Verfügung kommt, sollten sich der Bauherr und das Bauunternehmen um eine einvernehmliche Klärung bemühen. Um dies zu ermöglichen, wird ein Sachverständiger beauftragt. Dessen Honorar wird von beiden Seiten paritätisch bezahlt. Ist das Verfahren erfolglos, kommt es in der Regel zu einem Gerichtsprozess vor spezialisierten Baukammern.

Die Sicherheit des Forderungssicherheitsgesetzes

Privaten Bauherrn ist es im Rahmen des FoSiG (Forderungssicherungsgesetz) erlaubt, bis zur Fertigstellung der entsprechenden Immobilie einen sogenannten Fertigstellungsvorbehalt von 10 Prozent der vereinbarten Auftragssumme einzubehalten. Dies gilt so lange, bis der Vertrag erfüllt ist. Diese Regelung ist in Kraft, um als Absicherung gegen Schäden durch eine verspätete Baufertigstellung oder gegen die Insolvenz des Bauunternehmens zu dienen. Das FoSiG sagt sogar, dass der Bauunternehmer entgangene Mieteinnahmen in diesem Kontext zu übernehmen hat.

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