Vermeintlich günstige Angebote sollten nicht dazu verleiten, vorschnell Bauverträge zu unterzeichnen. Im schlimmsten Fall drohen juristischer Ärger und finanzielle Verluste.
Immobilienboom, steigende Mieten sowie fehlende alternative Anlagemöglichkeiten und das historisch niedrige Zinsniveau lassen das sogenannte Betongold für immer breitere Bevölkerungsschichten als lukrative Investition erscheinen. Und tatsächlich kann sich der Kauf einer Eigentumswohnung oder gleich ein kompletter Neubau als lohnende Entscheidung erweisen. Doch alle, die nun Ambitionen für den Eigenheimerwerb entwickeln, sollten wissen, dass nicht alle Anbieter ausschließlich am Wohl des Kunden interessiert sind.
Vorsicht bei verlockend günstigen Fertighausangeboten
Besonders günstig werden immer wieder Fertighauslösungen angeboten. Anbieter locken mit einem angeblich „rundum sorglos Paket“ vom Kaufvertrag bis zum Einzugs ins schlüsselfertig erstellte Eigenheim, natürlich zum unschlagbaren Sonderpreis. Dabei sollte bereits der Begriff „schlüsselfertig“ stutzig machen, denn er stellt einen juristisch nicht klar definierten Begriff dar.
Als rechtlich belastbare Formulierung gilt dagegen „bezugsfertig“, wobei darüber hinaus im Vertrag auch inhaltliche Fragen zur konkreten Ausführung sowie zur Terminschiene behandelt werden sollten. Unbedingt zu empfehlen ist dabei, die Expertise unabhängiger Fachleute einzubeziehen. Unabhängig heißt vor allem, nicht durch den Vertragspartner bezahlt. Unseriöse Anbieter werden zumeist schnell nervös, wenn externe Sachverständige hinzugezogen werden und wiegeln häufig ab.
Auch halblegale Praktiken nicht unüblich
Neben unseriösen Bauträgern, die durch geschickte Formulierung und Vertragsgestaltung Kunden erst ködern um sie dann durch zusätzliche Leistungen kräftig zur Kasse zu bitten, gibt es auch Anbieter, die mit ihren Praktiken am Rande der Legalität operieren. Bekannt wurden unlängst mehrere Fälle, bei denen Kunden in Werkverträge für den Bau von Fertighäusern gedrängt werden sollten, für die der Bauträger noch nicht mal über das versprochene Baugrundstück verfügte, geschweige denn, mit den Besitzern Kontakt aufgenommen hatte. Einziges Ziel des Vertragsabschlusses lag darin, den Kunden wieder zur Stornierung zu bringen und den fälligen Schadensersatz zu kassieren. Auch wenn dieses Vorgehen als nicht statthaft bewertet wird, ist der drohende juristische Ärger mehr als überflüssig.
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