Nicht alles, was im Kleingedruckten eines Vertrages steht, ist uneingeschränkt rechtsgültig. So auch bei Kaufverträgen im schlüsselfertigen Bauen, deren AGB in der Regel eine Klausel enthalten, nach der „bei Eigenleistungen eine Gewährleistung für solche Bauleistungen entfällt, die auf den Eigenleistungen aufbauen“. Die Absicht für diese Klausel liegt auf der Hand: Fehler, die der Bauherr bei seinen Eigenleistungen verursacht hat, sollen später nicht auf den Bauunternehmer zurückfallen.
Obwohl der Wunsch der Auftragnehmer, sich gegen mangelhafte Eigenleistungen des Bauherrn zu schützen, verständlich ist, hat die Klausel nach Aussage des Verbands Privater Bauherren juristisch keine Bedeutung. Der beabsichtigte Haftungsausschluss in dem Kaufvertrag beträfe auch Gewährleistungen für Mängel in Bauleistungen, die durch den Bauunternehmer verursacht würden. Der Haftung für eigene Fehler könne sich der Auftragnehmer aber nicht entziehen, sondern müsse für von ihm selbst verursachte Baumängel in allen Fällen juristisch einstehen.
Die Beweispflicht für Fehler auf Seiten des Bauunternehmers liegt allerdings auf Seiten des Bauherrn. Mit dieser Regelung will die Rechtsprechung beiden Vertragsparteien gerecht werden. Der Bauunternehmer kann Mängel, die er selbst zu vertreten hat, nicht dem Bauherren unterschieben. Andererseits schützt auch die Möglichkeit, durch Eigenleistungen beim Eigenheimbau zu sparen, den Häuslebauer nicht davor, die Haftung für mangelnde Fachkenntnisse auf den Bauunternehmer abzuwälzen.