Durch das weiterandauernde Zinstief ist es so attraktiv wie noch nie, sich Besitz, insbesondere ein Eigenheim zuzulegen. Allerdings muss ein Bauherr eine Menge Hürden überwinden. Wenn endlich die Genehmigungen erteilt worden, und die Baufirmen engagiert wurden, kann es schon zu den nächsten Problemen kommen. Häufig wird nicht so gearbeitet wie gewünscht, es kommt zu Stockungen, Verspätungen und teils gravierenden Baumängeln, welche der Auftraggeber selbstverständlich nicht einfach hinnehmen möchte. Wird kein Ausweg mehr gesehen, kann es zur Verweigerung der Abnahme durch den Bauherrn kommen.
Dies ist allerdings nicht unproblematisch. Der BGH hatte geurteilt, dass Gewährleistungsrechte, wozu auch der vom Kläger geltend gemachte Kostenvorschuss gehört, dem Bauherrn nur dann zustehen, wenn er die Arbeiten des Unternehmers abgenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/ 13-). Der Kläger hatte zuvor von dem engagierten Unternehmen einen Kostenvorschuss verlangt, um die Mängel im Bau zu beseitigen – allerdings ohne die Arbeit abgenommen zu haben.
Ungeachtet dessen, besteht die Gefahr bei einer Nichtabnahme als Schuldner in die Verjährung zu geraten. Vor einer Abnahme gilt die, im Gesetz für gewöhnlich, dreijährige Verjährung, und nicht etwa die fünfjährige Gewährleistungsfrist, urteilte das Schleswig – Holsteinische Oberlandesgericht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 24.05.2017 -1 U 37/16-). Danach könnten Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden.