Seit geraumer Zeit können Menschen steuerliche Vorteile in Anspruch nehmen, wenn eine Renovierung ansteht. Möglich macht dies der Staat, welcher verschiedene Instrumente geschaffen hat, um Sanierungswillige finanziell zu entlasten. Zu beachten ist, dass sich die Höhe nach dem Aspekt richtet, ob die jeweilige Immobilie selbst genutzt oder vermietet wird.
Gewerbe und privat genutzte Immobilien:
Wer eine Immobilie vermietet, hat regelmäßig auch Renovierungskosten, da öfters mal etwas repariert oder instand gesetzt werden muss. Diese Kosten können komplett steuerlich abgesetzt werden. Bedingung ist, dass diese Maßnahmen und deren Ausgaben gewährleisten, damit die Immobilie auch zukünftig bewohnt werden kann. Nur dann sieht das zuständige Finanzamt die Ausgabe als sogenannten Erhaltungsaufwand an und erstattet die Ausgabe.
Es gibt allerdings einen Haken. Wenn die Renovierungsarbeiten sehr aufwendig sind, was bei starken Sanierungsfällen oft vorkommen kann, dann hat der Fiskus die Möglichkeit, das Vorhaben, also die Immobilie als vollkommen neues Gebäude einzustufen. Die Aufwandskosten werden folglich als sogenannte Herstellungskosten deklariert, welche dann ausschließlich verteilt über einige Jahre steuerlich abgesetzt werden können.
Es gibt oft auch den Fall, dass der Vermieter eine eigene Wohnung im vermieteten Gebäude unterhält und dort mit drin wohnt. Dieser Selbstnutzungsanteil findet dann bei der Steuererklärung in diesem Zusammenhang keine Berücksichtigung. Nach dem Kauf einer zu vermietenden Immobilie erhält der Erwerber eine Frist von drei Jahren. In dieser Zeit kann man nur 15 Prozent vom Kaufpreis der Gebäudeimmobilie absetzen.
Alle Ausgaben, welche darüber liegen und geltend gemacht werden sollen, gelten dann als „anschaffungsnahe Herstellungskosten“, welche dann nur über die AfA abgeschrieben werden kann. Auch Schönheitsreparaturen bis maximal 15 Prozent können darin mit inkludiert werden. Handwerkerkosten, Umsatzsteuer und diverse Dienstleistungen können auch von Privathaushalten abgesetzt werden. Für die Renovierung verwendeter Baumaterialien hingegen wiederum nicht.