Das neue Bauvertragsrecht stärkt den Verbraucherschutz

19.12.2017 | NEWS

Ab 2018 gilt ein neues Bauvertragsrecht. Erstmalig in der Geschichte gewährt das Bürgerliche Gesetzbuch dem Thema Hausbau eine gebührende Stellung. Bisher musste es sich ein veraltetes Werkvertragsrecht aus dem 19. Jahrhundert mit dem Herstellen von Schuhen, der Reparatur von Automobilen und der Errichtung von Flughäfen teilen. Das ab dem 1. Januar geltende Gesetz verfeinert sich vom allgemeinen Werkvertragsrecht zum Bauvertrag weiter zu den Ingenieur-, Architekten- und Bauträgerverträgen. Erfreulich für Verbraucher: Ihrem Schutz widmet der Gesetzgeber verbindliche Regelungen, um die der Bauunternehmer bei der Vertragsgestaltung nicht vorbei kommt.

Das Widerrufungsrecht

Noch vierzehn Tage nach einem erfolgreichen Abschluss des Bauvertrages kann der Verbraucher den Vertrag widerrufen ohne eine besondere Form einzuhalten oder Gründe zu nennen. Bisher – seit Sommer 2014 – galt ein Widerrufungsrecht von zwei Wochen für nicht erhebliche bauliche Maßnahmen, für den Fall, dass der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen des Bauunternehmers geschlossen wurde. Bereits 2007 entschied der Gerichtshof, dass eine „Haustürsituation“ bei Annahme eines Vertrags dazu berechtige, den Vertragsabschluss innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. In dieser Zeitspanne erhält der Verbraucher die Chance, die Vertragskonditionen mit einem unabhängigen Fachexperten eingehend unter die Lupe zu nehmen. Falls dann die Entscheidung für einen Widerruf fällt, empfehlen Verbraucherschützer, den Gebrauch des Widerrufs so zu gestalten, dass dieser Sprechakt im Nachhinein bewiesen werden kann. Der Bauunternehmer ist wie ein Onlinehändler verpflichtet, den Kunden über die Möglichkeit eines Widerrufs zu informieren. Dabei sollte er sich an der Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers orientieren.

Belehrungsverpflichtung

Dem Unternehmer ist anzuraten, seiner Belehrungspflicht nachzukommen. Nur so beginnen die 14 Tage Widerrufungsfrist abzulaufen. Andernfalls verlängert sich diese bis der Auftragnehmer die Leistung, zu der er sich vertraglich verpflichtet hat, vollständig erbracht hat. Maximal erstreckt sie sich bis zu 12 Monate und 14 Tage. Ein später Widerruf löscht bereits erbrachte Leistungen nicht aus. Der Beauftragte kann für diese Wertersatz zu den im Vertrag – auch wenn dieser widerrufen wird – verankerten Konditionen verlangen. Da Mängelansprüche entfallen, begibt sich der Verbraucher mit einem späten Widerruf auf dünnes Eis.

Leistung vorher genau beschreiben

Da Unklarheiten auf Kosten des Bauunternehmers gehen, motiviert das neue Bauvertragsrecht Unternehmer, die Leistung, zu der sie sich vertraglich verpflichten, vorher präzise zu skizzieren. Eine Mindestanforderung an die Beschreibung stellen die gesetzlichen Vorschriften dar.

Auftraggeber erhalten durch die Standardisierung ausreichend Informationen, um unterschiedliche Angebote zu vergleichen. Durch die verpflichtende Dokumentierung lässt sich leichter überprüfen, inwieweit die tatsächlich geleistete Werkarbeit dem geplanten Vorhaben entspricht.

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