Mängel haben ganz unterschiedliche Ursachen und für einige kann auch der Auftraggeber haftbar sein. Im Grunde kommen drei Sachverhalte in Frage, beispielsweise, wenn fehlerhafte Angaben in der Leistungsbeschreibung angegeben sind, wenn die sachlichen Voraussetzungen für den Bau nicht vorhanden sind und es geht dabei auch um Fehler der Bauüberwachung, die durch den Bauherrn eingesetzt wurde.
Auch der Auftraggeber kann haftbar sein
Ist ein Mangel darauf zurückzuführen, dass die Leistungsbeschreibung nicht passt oder dass falsche Baustoffe oder Bauteile geliefert wurden, haftet der Auftragnehmer. Der Auftragnehmer kann jedoch eine Bedenkenanzeige gemacht haben, dann greift diese Haftung nicht. Die Gründe für die Mängel können recht unterschiedlich sein, Leistungsbeschreibungen, Vorleistung anderer Unternehmen und die gelieferten Baustoffe müssen von Auftragnehmer also sehr genau beachtet werden.
Der Auftragnehmer muss aber nicht für alle Mängel haften
Der Auftragnehmer muss aber nun nicht für jeden Fehler den Kopf hinhalten, es wird aber vorausgesetzt, dass er eine hohe Kompetenz auf seinem Gebiet hat. Er muss also Prüfungen vornehmen, damit er etwaige Mängel sofort erkennen kann. Von ihm werden besondere Fachkenntnisse erwartet. Aber was ist nun, wenn der Auftragnehmer einen Mangel in zumutbarer Weise nicht erkennen kann? Dann muss geklärt werden, wer für den Mangel haftet. Wurden von Auftragnehmer beispielsweise falsche Baumaterialien eingesetzt, trägt er das volle Risiko. Allerdings ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass er auch den richtigen Baugrund für sein Vorhaben zur Verfügung stellt. Ist zum Beispiel der Boden nicht ausreichend tragfähig, haftet der Bauherr.
Planungsfehler
Bei der Planung kann der Auftraggeber in Mithaftung genommen werden, doch gerade bei der Planung ist es dem Auftraggeber gar nicht möglich alle Mängel auszuschließen. Niemand kann verlangen, dass der Auftraggeber die Statik berechnen kann und ob das Dach bestimmte Schneelasten tragen kann, ist keinesfalls die Sache des Auftraggebers. Der Auftragnehmer muss also die Planungen im Rahmen seiner Fachkenntnisse überprüfen. Offensichtliche Mängel sind sofort dem Auftraggeber mitzuteilen. Nimmt der Auftragnehmer die Prüfungen gar nicht vor, haftet er oft in voller Höhe für die Schäden.
Bauüberwachung
Wurde von Auftraggeber eine Bauüberwachung eingesetzt, dann muss sie jeden Mangel sofort melden. Er muss den Auftraggeber darauf hinweisen, er darf einer mangelhaften Ausführung nicht so einfach zusehen. Die Rechtsprechung hierzu ist eindeutig, er schuldet dem Auftraggeber auf jeden Fall sofort Auskunft. Wenn ein Bau-Mangel festgestellt wird, heißt das noch lange nicht, dass er bei der Bau-Abnahme immer noch bestehen muss. Meistens kann der Mangel repariert werden, nur in wenigen Ausnahmefällen ist ein Mangel wirklich nicht zu reparieren.
Fazit zur Baumängelhaftung
Der Auftraggeber kann eine funktionierende Leistung erwarten. Also muss der Auftragnehmer auch eine wirklich gute Leistung abliefern. Kann er dieses Versprechen nicht einlösen, muss er nachweisen, dass der Auftraggeber den Fehler selbst verursacht hat. Auch eine dem Bauherrn zuzurechnende Person kann den Mangel verursacht haben. Der Auftragnehmer muss auch eine Prüf- und Hinweispflicht vorgenommen haben, denn erst dann kann der Auftraggeber ganz oder teilweise haftbar gemacht werden. Wenn bei der Bauüberwachung Fehler auftreten, wird der Bauherr beispielsweise gar nicht in die Haftung genommen. Wenn der Bauherr das Unmögliche verlangt, dann muss der Auftragnehmer zumindest seine Bedenken anmelden und dies natürlich auch