Es existiert eine besondere Haftungsnorm für Unternehmer (Auftraggeber), die einen anderen Unternehmer (Auftragnehmer) im Rahmen einer Werk- oder Dienstleistung beauftragt haben. Auftraggeber haften dabei für die Subunternehmer gleich einer übernommenen privaten selbstschuldnerischen Bürgschaft, sollten diese gegen das Mindestlohngesetz verstoßen.
Insbesondere in der Baubranche ist die Beauftragung von Subunternehmen die gängige Praxis. Damit sichergestellt werden kann, dass Arbeitnehmer, die den Mindestlohn empfangen auch in solchen Beschäftigungsketten ihren Lohn erhalten, gibt es eine solche Nachunternehmerhaftung.
Die rechtliche Grundlage bildet § 13 Mindestlohngesetz i.V.m. § 14 Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Die Haftung erstreckt sich dabei nicht nur auf die Subunternehmer, sondern auch auf die Sub-Subunternehmer und die Sub-Sub-Subunternehmer. Das bedeutet der Arbeitnehmer kann im Falle der Insolvenz ihres Arbeitgebers deren Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Der Anspruch besteht in der Verpflichtung zur Zahlung des Mindestentgelts. Das Mindestentgelt umfasst nur das Nettoentgelt (abzgl. Sternen und Sozialversicherungsbeiträgen).
Die Haftung ist des Weiteren verschuldensunabhängig. Das heißt, trotz des Nachweises einer fehlenden positiven Kenntnis über den Verstoß des Nachunternehmers, entbindet dies den Arbeitgeber nicht von seiner Haftung. Es reicht somit nicht aus, wenn der Arbeitgeber darauf vertraute, das beauftragte Unternehmen sei angesehen.
Diese Haftung greift nur, wenn im Rahmen eines Dienst- oder Werkvertrages Verpflichtungen von nachrangigen beauftragten Unternehmen übernommen werden. Wenn sich ein Unternehmen zur Erfüllung eigener Verpflichtungen nachgeordneter Unternehmer bedient, dann greift die Haftung hingegen nicht.
Wege der Haftungsbegrenzung
Um einer Haftung zu entkommen oder diese zu reduzieren, kann es hilfreich sein, sich als Auftraggeber die Zahlung des Mindestlohns vom Auftragnehmer schriftlich zusichern zu lassen.
Eine weitere Möglichkeit ist, sich die Bestätigung vom Steuerberater des Auftragnehmers einzuholen, dass die monatlichen Zahlungen des Mindestlohns erfolgen.
Schon im Dienst- oder Werkvertrag können seitens des Auftraggebers Bedingungen eingepflegt werde, um das Haftungsrisiko zu minimieren, z.B. eine Kontrollpflicht des Auftragnehmers für die nachgeordneten Subunternehmer oder ein Zurückbehaltungsrecht für fällige Zahlungen in den Vertrag einbauen.
Augen auf
Es klingt primitiv, doch Augen auf bei der Wahl des Subunternehmers. Sollten Sie Bedenken vor Vertragsschluss haben, so ziehen Sie notfalls einen Rechtsanwalt hinzu, der Ihnen auch bei der Vertragsgestaltung zur Seite steht. In der Regel lässt Sie das Bauchgefühl nicht im Stich.