Auf zahlreiche Handwerks- und Bauunternehmen kommen zum Jahresende strengere Anforderungen beim Umgang mit Asbest zu. Ab dem 20. Dezember 2026 greifen zusätzliche Genehmigungspflichten, die insbesondere Abbrucharbeiten mit niedriger und mittlerer Asbestbelastung betreffen. Wer die gesetzlichen Vorgaben missachtet, riskiert Bußgelder. Für betroffene Betriebe wird es deshalb wichtig, Qualifikationen, Nachweise und bestehende Arbeitsabläufe rechtzeitig zu überprüfen.
Hintergrund sind europäische Arbeitsschutzvorgaben und deren Umsetzung in der deutschen Gefahrstoffverordnung. Ziel ist es, Beschäftigte besser vor den gesundheitlichen Gefahren freigesetzter Asbestfasern zu schützen.
Asbest bleibt ein Risiko bei älteren Gebäuden
Obwohl Asbest in Deutschland seit 1993 grundsätzlich verboten ist, findet sich der krebserzeugende Gefahrstoff weiterhin in zahlreichen Bestandsgebäuden. Neben bekannten Anwendungen wie Asbestzementplatten können auch ältere Fliesenkleber, Putze, Spachtelmassen und Bodenbeläge betroffen sein.
Gerade bei Renovierungen lässt sich eine mögliche Belastung nicht immer unmittelbar erkennen. Werden entsprechende Materialien abgeschliffen, durchbohrt oder entfernt, können gefährliche Fasern freigesetzt werden.
Besonders bei Gebäuden, deren Errichtung vor November 1993 begann, ist deshalb eine sorgfältige Prüfung erforderlich. Besteht ein begründeter Verdacht, können Materialuntersuchungen notwendig sein.
Genehmigungspflicht wird ausgeweitet
Eine wesentliche Änderung betrifft die behördliche Genehmigung. Während für Arbeiten mit hohem Asbestrisiko bereits besondere Zulassungsanforderungen bestehen, werden künftig auch Abbrucharbeiten im niedrigen und mittleren Risikobereich erfasst.
Die Gefahrstoffverordnung unterscheidet drei Risikobereiche anhand der zu erwartenden Asbestfaserkonzentration. Diese Einstufung bestimmt, welche Schutzmaßnahmen und organisatorischen Anforderungen gelten.
Wichtig ist die Abgrenzung: Die zusätzliche Genehmigungspflicht betrifft bestimmte Abbrucharbeiten. Für andere zulässige Sanierungs- und Instandhaltungstätigkeiten gelten weiterhin umfangreiche Anzeige-, Qualifikations- und Schutzpflichten.
Betriebe, die bereits über eine entsprechende Zulassung für Tätigkeiten mit hohem Risiko verfügen, benötigen für die erfassten niedrigeren Risikobereiche keine zusätzliche Genehmigung.
Mehr Nachweise gegenüber den Behörden
Neben der Genehmigung werden auch die Anforderungen an die Dokumentation erweitert. Unternehmen müssen künftig detailliertere Angaben zu den eingesetzten Beschäftigten und deren Qualifikation machen.
Dazu gehören insbesondere Nachweise über fachliche Kenntnisse und Fertigkeiten sowie Informationen zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Auch eine dokumentierte Gefährdungsbeurteilung und ein geeigneter Arbeitsplan sind erforderlich.
Für die praktische Umsetzung spielt die Technische Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 eine zentrale Rolle. Sie konkretisiert die Anforderungen an Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit Asbest.
Asbestarbeiten müssen grundsätzlich rechtzeitig angezeigt werden. Die Gefahrstoffverordnung sieht dafür regelmäßig eine Frist von mindestens sieben Tagen vor Arbeitsbeginn vor, wobei begründete Ausnahmen möglich sind.
Bußgelder bei Verstößen möglich
Wer genehmigungspflichtige Arbeiten ohne die erforderliche behördliche Erlaubnis ausführt oder vorgeschriebene Schutzmaßnahmen missachtet, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.
Neben Bußgeldern können behördliche Anordnungen und Arbeitsunterbrechungen erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben. Auch eine fehlerhafte Gefährdungsbeurteilung kann problematisch werden, wenn dadurch notwendige Schutzmaßnahmen unterbleiben.
Für Unternehmen empfiehlt sich daher eine frühzeitige Bestandsaufnahme: Welche Tätigkeiten werden ausgeführt, welche Risikobereiche sind betroffen und liegen die erforderlichen Qualifikationen vor?
Vorbereitung wird für Betriebe entscheidend
Die neuen Anforderungen erhöhen den organisatorischen Aufwand, sollen aber vor allem den Gesundheitsschutz verbessern. Denn die Gefährlichkeit von Asbest hängt nicht davon ab, ob entsprechende Materialien bei einem großen Abbruchprojekt oder einer kleineren Baumaßnahme bearbeitet werden.
Handwerksbetriebe sollten die verbleibende Zeit nutzen, um Genehmigungen vorzubereiten, Beschäftigte zu qualifizieren und ihre Dokumentation anzupassen. Gerade bei regelmäßig durchgeführten Arbeiten im Gebäudebestand können fehlende Nachweise ab Dezember zu einem ernsthaften Problem werden.
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