Für eine professionelle Sanierung werden oftmals Architekten zu Rate gezogen, welche für die Planung und Bauüberwachung vom Auftraggeber herangezogen werden. Allerdings entstehen während der Bauphase hin und wieder Kosten, die der Auftraggeber so gar nicht zu erwarten hatte. In einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichtes Braunschweig wurde hier ein Fall entschieden (Aktenzeichen 8 U 58/17), bei dem mehr Saniert wurde, als eigentlich notwendig gewesen wäre.
In vorliegendem Fall sollte ein undichtes Schwimmbad neu abgedichtet werden. Hierfür wurde seitens des Architekten der Untergrund neu abgedichtet und die hierdurch notwendige Demontage der Fliesen wieder erneuert. Nicht notwendig wiederum war laut einem Gutachten die Erneuerung des Beckenrandes. Genau dies wurde aber ebenso neu montiert, weshalb dem Auftraggeber Mehrkosten von rund 8000 Euro entstanden sind.
Gemäß dem Urteil hätte der Architekt vor der Anweisung dieser Arbeit den Auftraggeber um Freigabe dieser Kosten ersuchen müssen, was in vorliegendem Fall nicht geschehen ist. Gemäß dem Grundsatzentscheid des Gerichtes müssen Planer und Architekten immer an die Finanzen des Bauherrn denken und sich bei möglichen Mehrkosten bei diesem Rückversichern und die Arbeiten freigeben lassen. Planungen sind demnach auch dann mangelhaft, wenn sie letztendlich technisch korrekt sind, aber die Wirtschaftlichkeit in Frage gestellt werden kann.