Gewährleistung bei Schwarzarbeit?

14.07.2014 | Bauen

Arbeitet der angestellte Schwarzarbeiter mangelhaft, bleibt der Auftraggeber auf den Mängeln sitzen. Das glaubt man zumindest. Doch eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sorgte dafür, dass der Auftraggeber dennoch Ansprüche auf eine Gewährleistung hat (Urteil vom 4. April 2008, Aktenzahl: VII ZR 42/072007). Doch nun haben die Richter in Karlsruhe die Rechtsprechung abgeändert. Mit der Einführung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) sagt der deutsche Gesetzgeber der Schattenwirtschaft den Kampf an.

 

Bestehen Gewährleistungsansprüche nach einer mangelhaften Schwarzarbeit?

Die Schwarzarbeit ist dann ein Problem, wenn die Herrschaften der Steuerfahndung klingeln – oder der Auftraggeber mit der erledigten Tätigkeit unzufrieden ist. Bislang konnte der Auftraggeber, nach der herrschenden Rechtsprechung, Gewährleistungsansprüche geltend machen. Diese sind aber, im Sinne des neuen SchwarzArbG, nun endgültig nichtig. Denn mit dem Urteil vom 1. August 2013, Aktenzahl: VII ZR 6/13, verneint der zuständige Bundesgerichtshof den Anspruch auf Mängelrechte bei einer getätigten Schwarzarbeit. Die Rechtsprechung aus dem Jahr 2008, in welcher die „Ohne-Rechnung-Abrede“ laut dem Bürgerlichen Gesetzbuch nicht automatisch das Ende der Gewährleistung bedeutet, war umstritten. Nun besagt § 2 Ans. 2 Nr. 2 des SchwarzArbG jedoch, dass die Gewährleistung sehr wohl bei dieser Verabredung erlischt.

 

Die neue Rechtsprechung

Die Gewährleistungsansprüche sind in § 242 Bürgerliches Gesetzbuch geregelt. Hier schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Leistung sowie Gegenleistung nur dann erbracht werden, wenn diese vertraglich festgehalten sind. Ein gültiger Vertrag bedeutet jedoch auch die Versteuerung der Arbeit. Schlussendlich beruft sich das Gericht darauf, dass man alle Seiten erfüllen muss. Das bedeutet: Eine Gewährleistung tritt nur dann in Kraft, wenn ein gültiger Werkvertrag besteht. Die Neufassung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes soll in Zukunft die „Schattenwirtschaft“ Deutschlands reduzieren. Bislang werden pro Jahr etwa 340 Milliarden Euro „schwarz“ umgesetzt. Diese Summe entspricht gleichzeitig 13,2 Prozent des deutschen Bruttoinlandsprodukts. Somit ist es kein Wunder, dass der Gesetzgeber vehement versucht, die Schattenwirtschaft zu bekämpfen.

 

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