Karlsruher Richter lehnen fiktive Schadenersatzansprüche weiterhin ab!

25.04.2021 | NEWS

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes (BGH) hält an seiner Leitentscheidung vom 08.10.2020, VII ARZ 1/20, fest: Bei Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aus Werkverträgen muss ein realer Schaden vorliegen. Die Abgeltung bloß fiktiver Mängel könnte zur Bereicherung des Werkbestellers führen, was dem Schadensrecht widerspreche.

Werkunternehmer verweigert Mängelbehebung

In der vom BGH zu entscheidenden Rechtssache ging es darum, dass der Bauherr aus dem Werkvertrag gegen den Werkunternehmer Ansprüche auf die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden geltend machte. Der Anspruch war aus der Vertragshaftung gerechtfertigt, der Werkunternehmer kam der Behebung des Mangels allerdings nicht nach. Der Werkbesteller begehrte fiktive Mängelbeseitigungskosten.

Versuch einer einheitlichen Rechtsprechung

Der für Kaufrecht zuständige V. Zivilsenat wollte diesen Fall zum Anlass für eine einheitliche Rechtsprechung zu allgemeinen Leistungsstörungsregelungen der §§ 280, 281 BGB nehmen. Dazu hätte der VII. Zivilsenat vorher seine Rechtsprechung zum kleinen Schadenersatz aus Werkverträgen aufgeben müssen.

Schadensrecht – Kompensation statt Bereicherung

Der VII. Zivilsenat hielt an seiner bisherigen Rechtsprechung fest und argumentierte, dass fiktive Mängelbeseitigungsansprüche in der Vergangenheit oft weit über den Minderwert des Werks hinausgegangen seien. Werkbesteller würden damit bereichert, was nicht im Sinne des allgemeinen Schadensrechts liege. Dieses sei darauf ausgerichtet, Verluste zu kompensieren, nicht aber, den Geschädigten zu bereichern.

Ziel der Rechtsprechung vom 08.10.2020 sei, den Werkbesteller so zu stellen, als hätte der Werkunternehmer den Vertrag ordnungsgemäß erfüllt.

BGH lehnt einheitliche Regelung ab

Der VII. Zivilsenat bestätigte damit neuerlich, dass er an seiner Leitentscheidung von 2020 festhalte und die Schadensbemessung nicht durch die für alle Vertragstypen geltenden Regelungen der §§ 280 und 281 BGB vorgegeben werde.

Das Interesse sei auf die Herstellung eines mängelfreien Gewerkes gerichtet und Werkbestellern stehe es frei, etwaige Mangel selbst zu beseitigen und die tatsächlich aufgewendeten Kosten vom Werkunternehmer einzufordern.

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