Wenn in einem Architektenvertrag der Architekt und der Bauherr beide von einer Basis an Kosten ausgehen und als „Kostenrahmen“ zur Vertragsgrundlage machen, ist dieser nicht bloß eine Grundlage des Honorars, sondern ein verbindliches Kostenlimit. Dies geht unter anderem aus dem Urteil BGH, BauR 1997, 494 hervor.
Näheres zur rechtlichen Situation
Damit eine gewisse Bausumme als vertraglich vereinbart gilt, muss der Auftraggeber sichtlich erkennbar Wert auf das Einhalten von Kostenvorgaben legen. Außerdem muss der Architekt zu verstehen geben, dass er diese Vorgaben einhalten kann und will. Einseitige Äußerungen bzw. Vorstellungen zählen rechtlich nicht.
Zum Urteil
In dem eingangs erwähnten Urteil kommen die Parteien überein, dass ein Kostenrahmen von 161.000 Euro gelten soll. Die Felder zu den Toleranzen, die im Vordruck erscheinen, werden nicht ausgefüllt. Somit gilt die Regelung im Vertrag, dass, falls die Parteien keine weitere Regelung treffen, der Kostenrahmen ohne die Toleranz samt Baunebenkosten als Brutto-Betrag anzusehen ist. Weil dies vereinbart wurde, ist auf einen beiderseitigen Rechtsfolgewillen zu schließen. Die Beschaffenheitsvereinbarung ist somit auch gewährleistungstechnisch relevant. Der Bauherr als auch der Architekt gingen im erwähnten Fall von einer gewissen Kostenbasis aus und diese wurde zur Vertragsbasis gemacht. Somit sind die essentialia negotii für den Architektenvertrag erfüllt. Der Beklagte hingegen meinte zu wissen, dass es sich hierbei lediglich um eine Berechnungsbasis für die Honorarermittlung handle. Das Gericht gab ihm nicht recht.