Mit Urteil vom 04.06.2014 (2 U 1014/13) beschließt der Senat des Oberlandesgerichtes (OLG) Jena, dass ein Makler einen Anspruch auf eine Provision in den Fällen hat, wenn mit dem Käufer im Vorfeld vereinbart und geklärt wurde, dass der Verkauf der Immobilie nicht freihändig zustande kommen kann, sondern dass der Erwerb in diesem Fall nur über eine Zwangsversteigerung funktionieren kann. Der Nachweis der Immobilie durch den Makler begründet dann zugleich den Anspruch des Maklers auf eine Provision. Es liegt also keine unangemessene Benachteiligung vor, wenn sich der Vertragspartner zuvor mit der vereinbarten Provision einverstanden erklärt hat.
Anders verhält es sich allerdings, wenn dem potentiellen Käufer zunächst einmal die Immobile im freihändigen Verkauf offeriert wurde, aber dann schließlich doch im Rahmen einer Zwangsversteigerung übernommen werden kann. Wenn sich ein Makler auch für diesen Fall vertraglich eine Provision sichern will, dann widerspricht dies den Regularien der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Wenn also ein freihändiger Verkauf von Anfang an nicht vorgesehen ist, dann ist ein Makler gut beraten, mit dem potentiellen Käufer einen individuellen Vertrag abzuschließen, in dem richtige, gültige und anerkannte Provisionsklauseln eingetragen werden.