Grundsätzlich können Vermieter ihren Mietern wegen Eigenbedarf kündigen. Dies hat der BGH nach der Aufhebung eines Urteils des Landgerichts Mannheim, von April 2014, noch einmal deutlich unterstrichen. Demnach müsse sich der Vermieter nicht explizit exkulpieren, wenn er einen Eigenbedarf durchsetzen will. In dem vorliegenden Fall wollte der Vermieter seine Tochter in die von ihm zwei Jahre zuvor vermietete Zweizimmer Wohnung einziehen lassen. Der Mieter klagte dagegen und begründete seine Klage damit, dass der Vermieter diesen Umstand hätte voraussehen können. Allerdings ohne Erfolg.
Nach der Auffassung des BGH war es seitens des Vermieters nicht vorhersehbar, dass seine Tochter zwei Jahre später in die Wohnung einziehen möchte, weil die Jugend des 21. Jhd. sehr sprunghaft sei. So wurde die Klage des Mieters abgeschmettert und die Rechte des Vermieters wurden in diesem Zusammenhang nachhaltig gestärkt.
In Zukunft dürfte es für Mieter demnach schwierig sein, dem Vermieter nachzuweisen, dass er den Eigenbedarf hätte abschätzen können.